Konzeption.
Wir erstellen

Brandschutz- und Fluchtwegpläne,
er- und überarbeiten Brandschutzordnungen,
formulieren brandschutztechnische Beschreibungen,
planen Brandschutzkonzepte und führen Berechnungen durch.

Christopher Backer bespricht mit seinem Partner das neue Brandschutzkonzept für einen Kunden.

Brandschutz- und Fluchtwegplan

Brandschutzpläne dienen ausschließlich der Feuerwehr. Als vereinfachte Lage- und Gebäudepläne sollen sie den Einsatzkräften zur effizienteren Durchführung der Einsätze zur Verfügung stehen. Die TRVB 121 O „Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz“ dient als Richtlinie für die Erstellung der Pläne. Brandschutzpläne sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder von der für den Brandschutz zuständigen Stelle auf formale Richtigkeit zu vidieren.

Brandschutzpläne sind jährlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 

Quelle: TRVB 121 O (15)

Wir übernehmen für Sie das Erstellen, Ändern und die jährliche Überprüfung Ihrer Brandschutzpläne.

Fluchtweg- oder Evakuierungspläne können ebenfalls nach der TRVB 121 O erstellt werden. Diese Pläne müssen jedoch nicht zur Gänze mit der Richtlinie TRVB 121 O übereinstimmen, nicht von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder von der für den Brandschutz zuständigen Stelle vidiert werden.

Quelle: TRVB 121 O (15)

Brandschutzordnung nach DIN 14096

Die Brandschutzordnung ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen.​

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in drei Teile.

  • Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z. B. Bewohner, Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten
  • Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (z. B. Bewohner, Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten
  • Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Geschäftsführer, Vermieter, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer)

​Brandschutzordnungen müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden und sind mindestens alle 2 Jahre von einer fachkundigen Person zu prüfen.

Quelle: DIN 14096

Wir erstellen für Sie eine individuelle, auf Ihr Unternehmen abgestimmte Brandschutzordnung. Wir stehen Ihnen außerdem für eine Aktualisierung Ihrer bestehenden Brandschutzordnung zur Verfügung. 

Brandschutzkonzepte und brandschutztechnische Beschreibungen

Das Brandschutzkonzept dient als Nachweis einer gleichwertigen Erreichung der Schutzziele auf gleichem Niveau wie bei Anwendung der jeweiligen OIB-Richtlinie.

Im Brandschutzkonzept werden die einzelnen Brandschutzmaßnahmen und ihre Verknüpfung im Hinblick auf die geforderten Schutzziele dargestellt. Es beinhaltet daher die ganzheitlich aufeinander abgestimmten baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen. 

Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung des Bauwerkes abgestimmt sein und soll zweckmäßigerweise bereits in einem frühen Planungsstadium erstellt werden. Die Erstellung des individuellen Brandschutzkonzeptes enthält in der Regel eine Risikoanalyse, die Festlegung der relevanten Schutzziele und eine Brandgefahrenermittlung, woraus gezielte vorbeugende und abwehrende Brandschutzmaßnahmen abgeleitet werden.

​In den folgenden Fällen sind Brandschutzkonzepte, die sämtliche brandschutztechnische Schutzziele der OIB-Richtlinien zu berücksichtigen haben, verpflichtend erforderlich:​

  • Sondergebäude gemäß Punkt 11 der OIB-Richtlinie 2,
  • Betriebsbauten gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.1,
  • Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m² sowie Parkdecks gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2,
  • Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2,
  • Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und Parkdecks, in denen flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) oder wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2,
  • Garagensonderformen gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2,
  • Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.3.

Quelle: OIB-Richtlinie 2 – Leitfaden (2019)

Gerne erstellen wir für Sie ein individuelles Brandschutzkonzept oder eine brandschutztechnische Beschreibung.

Berechnungen

Löschwasserbedarf gemäß TRVB 137 F
Wir ermitteln den erforderlichen Löschwasserbedarf, um die Versorgung gewährleisten zu können. Die Ermittlung des Löschwasserbedarfs und die Ausführung der Löschwasserentnahmestellen werden mit den örtlich zuständigen Feuerwehren oder mit den für den Brandschutz zuständigen Dienststellen abgestimmt.

Natürliche und mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlage gemäß TRVB 125 S
Wir erstellen für Sie die Einreichunterlagen für natürliche und mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und berechnen die notwendigen Dimensionen für die kontrollierte Rauchabfuhr unter Berücksichtigung von Parametern wie rauchfreie Schicht, Temperatur der Rauchschicht oder Schutzziele.